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Mit 100 µW lässt sich allerdings nicht viel anstellen: https://www.forschung-und-wissen.de/nachrichten/technik/nuklearbatterie-aus-china-macht-ladegeraete-ueberfluessig-13378575

Und ich erinnere mich auch an starke Kritik in anderen Artikeln. Hier ist zum Beispiel einer, der auch erklärt warum es in Deutschland am Strahlenschutzgesetz scheitern würde: https://t3n.de/news/atombatterien-50-jahre-deutschland-1603753/

Der Grundsatz des Strahlenschutzrechts ist, dass jeder Umgang mit radioaktiven Stoffen prinzipiell verboten ist, außer er ist erlaubt. Erlaubt ist im Sinne von genehmigt zu verstehen oder wenn bestimmte Randbedingungen eingehalten sind, die Unbedenklichkeit bescheinigen.

Letzteres leisten die Freigrenzen, d.h. Aktivitäten, die so gering sind, dass von ihnen keine Gefährdung ausgeht. D.h. die Aktivitäten sind so gering, dass die daraus erhaltene Dosis gegenüber der, die wir aus natürlichen Quellen erhalten (im Wesentlichen Radon und dessen Folgeprodukte, Kalium-40 und kosmische Strahlung) verschwindend gering ist. An die natürlich vorhandene Strahlendosis in unterschiedlichen Wegen, wie sie auf uns einwirkt (Expositionsszenarien), sind wir evolutionär z.B. mit Reperaturmechanismen der DNA angepasst.

Da die Freigrenze überschritten wird, muss eine Genehmigung durchgeführt werden. Zur Erlangung der Genehmigung gilt der Rechtfertigungsgrundsatz, d.h. jeder Umgang ist zu rechtfertigen. Es gibt Standardrechtfertigungen (z.B. R&D, medizinische Bestrahlung, etc.) und solche, die für neue Anwendungen durchzuführen sind. Dabei gilt, wenn man auch ohne Umgang mit Radioaktivität zum selben Ziel kommt, ist dieser Weg zu gehen. Aufgrund der Existenz von Akkus ist deren Nutzung außer für exotische Anwendungen (z.B. Raumsonden irgendwo alleine im Sonnensystem) zumutbar und verhältnismäßig. Damit fallen Konsumgüter per se weg.

Und seit etwas längerem auch alte Rauchmelder, nachdem technische Lösungen ohne den Einsatz kleiner radioaktiven Quellen verfügbar geworden sind. Vorher war die Rechtfertigung qua Alternativlosigkeit in Abwägung für das Ziel "Brandschutz" gegeben, nach technischem Fortschritt nicht mehr.

Bevor jemand fragt, die Erzeugung von Strom durch Anlagen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird zum Zwecke deren Spaltung (streng genommen sind Kernbrennstoffe explizit als Regelungsgegenstand benannt, für die gelten wesentlich schärfere Regelungen), ist mittlerweile keine genehmigungsfähige Rechtfertigung mehr und damit das Rechtskonstrukt des Atomausstiegs bzw. des Verbot der Errichtung neuer Anlagen.

Das ganze Strahlenschutzrecht ist für Rechtstexte ziemlich zugänglich, vergleichsweise gut lesbar und im Grunde ausgesprochen vernünftig. In der Umsetzung allerdings an manchen Stellen doch recht hakelig.

tl;dr: die Dinger sind sinnvollerweise nicht genehmigungsfähig

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Mit 100 µW lässt sich allerdings nicht viel anstellen: https://www.forschung-und-wissen.de/nachrichten/technik/nuklearbatterie-aus-china-macht-ladegeraete-ueberfluessig-13378575

Und ich erinnere mich auch an starke Kritik in anderen Artikeln. Hier ist zum Beispiel einer, der auch erklärt warum es in Deutschland am Strahlenschutzgesetz scheitern würde: https://t3n.de/news/atombatterien-50-jahre-deutschland-1603753/

Der Grundsatz des Strahlenschutzrechts ist, dass jeder Umgang mit radioaktiven Stoffen prinzipiell verboten ist, außer er ist erlaubt. Erlaubt ist im Sinne von genehmigt zu verstehen oder wenn bestimmte Randbedingungen eingehalten sind, die Unbedenklichkeit bescheinigen.

Letzteres leisten die Freigrenzen, d.h. Aktivitäten, die so gering sind, dass von ihnen keine Gefährdung ausgeht. D.h. die Aktivitäten sind so gering, dass die daraus erhaltene Dosis gegenüber der, die wir aus natürlichen Quellen erhalten (im Wesentlichen Radon und dessen Folgeprodukte, Kalium-40 und kosmische Strahlung) verschwindend gering ist. An die natürlich vorhandene Strahlendosis in unterschiedlichen Wegen, wie sie auf uns einwirkt (Expositionsszenarien), sind wir evolutionär z.B. mit Reperaturmechanismen der DNA angepasst.

Da die Freigrenze überschritten wird, muss eine Genehmigung durchgeführt werden. Zur Erlangung der Genehmigung gilt der Rechtfertigungsgrundsatz, d.h. jeder Umgang ist zu rechtfertigen. Es gibt Standardrechtfertigungen (z.B. R&D, medizinische Bestrahlung, etc.) und solche, die für neue Anwendungen durchzuführen sind. Dabei gilt, wenn man auch ohne Umgang mit Radioaktivität zum selben Ziel kommt, ist dieser Weg zu gehen. Aufgrund der Existenz von Akkus ist deren Nutzung außer für exotische Anwendungen (z.B. Raumsonden irgendwo alleine im Sonnensystem) zumutbar und verhältnismäßig. Damit fallen Konsumgüter per se weg.

Und seit etwas längerem auch alte Rauchmelder, nachdem technische Lösungen ohne den Einsatz kleiner radioaktiven Quellen verfügbar geworden sind. Vorher war die Rechtfertigung qua Alternativlosigkeit in Abwägung für das Ziel "Brandschutz" gegeben, nach technischem Fortschritt nicht mehr.

Bevor jemand fragt, die Erzeugung von Strom durch Anlagen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird zum Zwecke deren Spaltung (streng genommen sind Kernbrennstoffe explizit als Regelungsgegenstand benannt, für die gelten wesentlich schärfere Regelungen), ist mittlerweile keine genehmigungsfähige Rechtfertigung mehr und damit das Rechtskonstrukt des Atomausstiegs bzw. des Verbot der Errichtung neuer Anlagen.

Das ganze Strahlenschutzrecht ist für Rechtstexte ziemlich zugänglich, vergleichsweise gut lesbar und im Grunde ausgesprochen vernünftig. In der Umsetzung allerdings an manchen Stellen doch recht hakelig.

tl;dr: die Dinger sind sinnvollerweise nicht genehmigungsfähig

*Reparatur wink

Danke für diese Erläuterung. ❤️

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