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28.08.2021
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iNW-LiVE Daily Picdump #280821

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Top Kommentare

Habe es mal kurz abgetippt, damit man es auch auf anderen Wegen verteilen kann.

 

Pilotversuch zur Einführung einer Grußordnung für die Mitarbeiter

In Ermangelung einheitlicher Regelungen und gesetzlicher Bestimmungen sind die innerbetrieblichen Grußgewohnheiten völlig dem Zufall überlassen. Dies führt zwangsläufig immer wieder zu

 

- Missverständnissen

- Untergrabung der Autorität

- Spannung zwischen Gleichgestellten, zwischen Vorgesetzten und

- Untergebenen, Jüngeren und Älteren wie männlichen und weiblichen Beschäftigten.

Um diesen Missstand zu beseitigen, wurde vom arbeitspsychologischen und arbeitspädagogischen Arbeitskreis der Siemens AG München eine Grußordnung erarbeitet, die alle Fragen des Grüßens im Betrieb erschöpfend behandelt.

 

Richtlinien:

Es ist zu unterscheiden zwischen Grußrecht und Grußpflicht.

Grußrecht genießen grundsätzlich Vorgesetzte gegenüber Mitarbeitern. Bei betrieblich Gleichgestellten genießt die Dame Grußrecht vor dem Herrn, der (die) ältere Mitarbeiter (in) vor dem (der) Jüngeren.

Dem Wortsinn entsprechend kann das Grußrecht ausgeübt werden, muss aber nicht.

Der Grußberechtigte grüßt anders als der Grußpflichtige, und zwar abgestuft je nach Stimmung durch:

- Stummes Kopfnicken

- Freundliches Kopfnicken

- Lächelndes Kopfnicken

- Folgende Grußformeln: „na“ oder „na, wie geht’s“ oder „das sind Sie ja wieder“ oder „Ich habe Sie lange nicht gesehen“.

 

Der Grußpflichtige grüßt grundsätzlich, es sei denn, der Grußberechtigte gibt dem Grußpflichtigen zu verstehen, dass sich ein Gruß erübrigt (beispielsweise dann, wenn der Grußpflichtige dem Grußberechtigten zum dritten Mal am Tag begegnet ist).

 

Der Grußpflichtige hat der Tageszeit entsprechend zu grüßen:

- Bis 10 Uhr: Guten Morgen

- 10 Uhr bis 11 Uhr: Guten Tag

- 11 Uhr bis 14 Uhr: Mahlzeit (leichte Neigung des Oberkörpers)

- 14 Uhr bis 16 Uhr: Guten Tag

- 16 Uhr bis 18 Uhr: Auf Wiedersehen

- In der Winterzeit nach 17 Uhr auch: Guten Abend

- Ab 23 Uhr (nur für Schichtarbeiter): Gute Nacht

Bei bestimmten Wetterlagen (z.B. Föhnwetter/strahlender Sonnenschein etc.) kann anstatt mit „Guten Morgen/Tag/Abend“ auch mit „Wunderschönen guten Morgen/Tag/Abend“ gegrüßt werden.

Begrüßt ein Grußberechtigter einen Grußpflichtigen mit „Wie geht es Ihnen?“ oder gar mit „Kann ich etwas für Sie tun?“, so hat der Grußpflichtige nicht daraus abzuleiten, dass tatsächlich eine Frage an ihn gerichtet worden ist, die eine Antwort erheischt.

Erwidert ein Grußberechtigter den Gruß eines Grußpflichtigen nicht, so entbindet dies den Grußpflichtigen nicht davon, bei abermaligem Begegnen, den Grußberechtigten erneut zu grüßen.

Begegnet ein Grußpflichtiger einem Grußberechtigten, der sich in Begleitung eines Dritten befindet, gegenüber dem der Grußpflichtige grußberechtigt ist, so grüßt der Grußpflichtige den Grußberechtigten mit der Entbietung der Tageszeit und der Hinzufügung dessen Namen oder dessen Titels.

Also etwa: „Guten Morgen, Herr Direktor“

oder: Guten Morgen, Herr Müller“

oder: Guten Morgen, Herr Direktor Müller“

Dadurch wird vermieden, dass der Grußpflichtige einen Dritten zu grüßen gezwungen ist, der ihm gegenüber grußpflichtig ist.

Von 23. bis 25. Dezember dürfen Grußpflichtige auch mit „Frohe Weihnachten“ oder „Frohes Fest“ oder „Gesegnetes Weihnachtsfest“ grüßen.

Eine entsprechende Regelung gilt für Silvester/Neujahr vom 30.12. bis 2.1., wobei am 2.1. dem Neujahrswunsch ein „noch nachträglich“ hinzuzufügen ist.

Auch Ostern und Pfingsten (jeweils ab 48 Stunden vorher) darf mit „Frohe Ostern“ bzw. „Frohe Pfingsten“ gegrüßt werden.

Begrüßungen wie „Servus“, „Tschüߓ und dergleichen sind nur unter Grußgleichgestellten gestattet. In Süddeutschland dürfen Grußpflichtige je nach betrieblichem oder lokalem Brauch statt mit Entbietung der Tageszeit auch mit „Grüß Gott“ grüßen.

Auf Toiletten gelten Grußrecht und Grußpflicht uneingeschränkt, jedoch grüßt der Grußpflichtige von 11 Uhr bis 14 Uhr nicht mit „Mahlzeit“, sondern mit der von 10 Uhr bis 11 Uhr gebräuchlichen Grußformel.

Grußpflichtige können nur durch amtsärztliches Attest von der Grußpflicht entbundnen werden.

ein Meisterwerk

Kommentare

Fake! Er konnte ja gar nicht sehen, dass er auf eine Entenfamilie zusteuert.

Jedenfalls sicherer als ein Tauchsieder.

Der Baum irritiert mich weniger, als dass die obere Fensterreihe direkt ans Dach anschließt.

#6 Da muss man nur den richtigen Loriot-Sketch kennen, um zu wissen, dass allerlei wichtige Dinge schon beim Kaufen in Jackentaschen landen können.

Ich frag mich nur was passiert wenn man es nicht befolgt?
Kündigung wegen Störung des Betriebsfriedens?
Selbst bei der Bundeswehr ist das nachrangig ausser natürlich das salutieren.

Gar nicht mal so dumm.

War mir nach zwei Absätzen klar, das das Siemens sein muss, war im lezten Jahrtausend auch mal bei dem Verein :-)

Schweizer Luftwaffe, F/A-18

Wieso nur musste ich sofort an Siemens denken

ein Meisterwerk

Ich hoffe doch, das ist Fake, oder? Hab leider keinen Fakecheck im Internet gefunden. Die Story aber recht häufig.

Das schöne ist:

Fake oder nicht, es bleibt ein Meisterwerk smiley

 

moin

Mein Vater hat 2 Jahren lang damals bei Siemens gearbeitet, da ging es wriklich so zu. Einer der vielen Gründe warum er die Firma gewechselt hat.

Also, du meinst vermutlich, dass die wirklich Regelsets in dieser Art hatten, nur eben nicht ausgesprochen, geschweigedenn ausgeschrieben, was das Schrifstück zu einem satirischen Werk macht. Oder?

Habe es mal kurz abgetippt, damit man es auch auf anderen Wegen verteilen kann.

 

Pilotversuch zur Einführung einer Grußordnung für die Mitarbeiter

In Ermangelung einheitlicher Regelungen und gesetzlicher Bestimmungen sind die innerbetrieblichen Grußgewohnheiten völlig dem Zufall überlassen. Dies führt zwangsläufig immer wieder zu

 

- Missverständnissen

- Untergrabung der Autorität

- Spannung zwischen Gleichgestellten, zwischen Vorgesetzten und

- Untergebenen, Jüngeren und Älteren wie männlichen und weiblichen Beschäftigten.

Um diesen Missstand zu beseitigen, wurde vom arbeitspsychologischen und arbeitspädagogischen Arbeitskreis der Siemens AG München eine Grußordnung erarbeitet, die alle Fragen des Grüßens im Betrieb erschöpfend behandelt.

 

Richtlinien:

Es ist zu unterscheiden zwischen Grußrecht und Grußpflicht.

Grußrecht genießen grundsätzlich Vorgesetzte gegenüber Mitarbeitern. Bei betrieblich Gleichgestellten genießt die Dame Grußrecht vor dem Herrn, der (die) ältere Mitarbeiter (in) vor dem (der) Jüngeren.

Dem Wortsinn entsprechend kann das Grußrecht ausgeübt werden, muss aber nicht.

Der Grußberechtigte grüßt anders als der Grußpflichtige, und zwar abgestuft je nach Stimmung durch:

- Stummes Kopfnicken

- Freundliches Kopfnicken

- Lächelndes Kopfnicken

- Folgende Grußformeln: „na“ oder „na, wie geht’s“ oder „das sind Sie ja wieder“ oder „Ich habe Sie lange nicht gesehen“.

 

Der Grußpflichtige grüßt grundsätzlich, es sei denn, der Grußberechtigte gibt dem Grußpflichtigen zu verstehen, dass sich ein Gruß erübrigt (beispielsweise dann, wenn der Grußpflichtige dem Grußberechtigten zum dritten Mal am Tag begegnet ist).

 

Der Grußpflichtige hat der Tageszeit entsprechend zu grüßen:

- Bis 10 Uhr: Guten Morgen

- 10 Uhr bis 11 Uhr: Guten Tag

- 11 Uhr bis 14 Uhr: Mahlzeit (leichte Neigung des Oberkörpers)

- 14 Uhr bis 16 Uhr: Guten Tag

- 16 Uhr bis 18 Uhr: Auf Wiedersehen

- In der Winterzeit nach 17 Uhr auch: Guten Abend

- Ab 23 Uhr (nur für Schichtarbeiter): Gute Nacht

Bei bestimmten Wetterlagen (z.B. Föhnwetter/strahlender Sonnenschein etc.) kann anstatt mit „Guten Morgen/Tag/Abend“ auch mit „Wunderschönen guten Morgen/Tag/Abend“ gegrüßt werden.

Begrüßt ein Grußberechtigter einen Grußpflichtigen mit „Wie geht es Ihnen?“ oder gar mit „Kann ich etwas für Sie tun?“, so hat der Grußpflichtige nicht daraus abzuleiten, dass tatsächlich eine Frage an ihn gerichtet worden ist, die eine Antwort erheischt.

Erwidert ein Grußberechtigter den Gruß eines Grußpflichtigen nicht, so entbindet dies den Grußpflichtigen nicht davon, bei abermaligem Begegnen, den Grußberechtigten erneut zu grüßen.

Begegnet ein Grußpflichtiger einem Grußberechtigten, der sich in Begleitung eines Dritten befindet, gegenüber dem der Grußpflichtige grußberechtigt ist, so grüßt der Grußpflichtige den Grußberechtigten mit der Entbietung der Tageszeit und der Hinzufügung dessen Namen oder dessen Titels.

Also etwa: „Guten Morgen, Herr Direktor“

oder: Guten Morgen, Herr Müller“

oder: Guten Morgen, Herr Direktor Müller“

Dadurch wird vermieden, dass der Grußpflichtige einen Dritten zu grüßen gezwungen ist, der ihm gegenüber grußpflichtig ist.

Von 23. bis 25. Dezember dürfen Grußpflichtige auch mit „Frohe Weihnachten“ oder „Frohes Fest“ oder „Gesegnetes Weihnachtsfest“ grüßen.

Eine entsprechende Regelung gilt für Silvester/Neujahr vom 30.12. bis 2.1., wobei am 2.1. dem Neujahrswunsch ein „noch nachträglich“ hinzuzufügen ist.

Auch Ostern und Pfingsten (jeweils ab 48 Stunden vorher) darf mit „Frohe Ostern“ bzw. „Frohe Pfingsten“ gegrüßt werden.

Begrüßungen wie „Servus“, „Tschüߓ und dergleichen sind nur unter Grußgleichgestellten gestattet. In Süddeutschland dürfen Grußpflichtige je nach betrieblichem oder lokalem Brauch statt mit Entbietung der Tageszeit auch mit „Grüß Gott“ grüßen.

Auf Toiletten gelten Grußrecht und Grußpflicht uneingeschränkt, jedoch grüßt der Grußpflichtige von 11 Uhr bis 14 Uhr nicht mit „Mahlzeit“, sondern mit der von 10 Uhr bis 11 Uhr gebräuchlichen Grußformel.

Grußpflichtige können nur durch amtsärztliches Attest von der Grußpflicht entbundnen werden.

Guten Morgen!

Die INW-Grusspflicht gilt in entsprechender Weise.

Auf Wiedersehen!

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