Lehrreich und vielleicht erzieherisch wirksam, aber nach § 201a Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 StGB nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html.
Tatsächlich denke ich, dass mein therapheutischen Wissen im Umgang mit drogensüchtigen nicht viel helfen würde - zumindest würde ich den Sanni rufen. Sich darüber lustig machen und das im Netz posten find ich aber nicht gerade hilfreich.