Deutschland: Gemäß StVZO § 35e (4): (Türen müssen während der Fahrt geschlossen sein.) und StVO § 14 (1) (Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist) ist gegen ihr Verhalten nichts einzuwenden, sie darf das. Sie öffnet weder eine Tür noch gefährdet sie andere. Und selbst wenn sie die Tür öffnen würde, wäre ein Verstoß gegen § 35e keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 des StVG.
Schweiz: Art. 60 Abs. 5 VRV (Das Besteigen und Verlassen fahrender Motorfahrzeuge und Strassenbahnen ist untersagt). Arschkarte, sie darf es nicht.
Ok sorry, ich war schon auf vielen Beerdigungen, aber ich habe noch keinen Friedhof gesehen wo man mit dem Auto rumfahren konnte. Eigentlich nur die Friedhofsgärtnerei.
Aber Hamburg ist auch ein etwas anderes Kaliber...
Deutschland: Gemäß StVZO § 35e (4): (Türen müssen während der Fahrt geschlossen sein.) und StVO § 14 (1) (Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist) ist gegen ihr Verhalten nichts einzuwenden, sie darf das. Sie öffnet weder eine Tür noch gefährdet sie andere. Und selbst wenn sie die Tür öffnen würde, wäre ein Verstoß gegen § 35e keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 des StVG.
Schweiz: Art. 60 Abs. 5 VRV (Das Besteigen und Verlassen fahrender Motorfahrzeuge und Strassenbahnen ist untersagt). Arschkarte, sie darf es nicht.