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@Caskaja man muss es auch nicht übertreiben mit dem hygienewahn. nur weil man es sieht ist es nicht unhygienischer als im Restaurant wo mal was mit den händen angepackt wird und man sieht es nicht.
@reMoNdE1HP Wenn wir in Deutschland wären, dann wäre gar wohl ein Vertrag zustande gekommen. Lediglich die Pflichten aus dem Vertrag währen noch nicht erfüllt, sodass der Kunde weiterhin Anspruch auf die im mündlichen Kaufvertrag geschlossene Kugel Eis hat (§ 433 BGB ff.). Für diesen Comment hat sich das Studium doch gelohnt:Iprof::Iprof::Iprof::Iprof: (Sorry fürs Klugscheißern)
Kommentare
Ach Scheiße, zu spät:angry:
Das Video beweist, dass Qatar doch nicht so scheiße ist wie immer alle sagen !
In ya face :Iprof:
Der gehört in ein Zirkus und da hin.
Alter hör auf mit meinem Essen zu spielen und gib es mir endlich! Ich will doch nur schnell ein Eis essen! :rageface:
@reMoNdE1HP Wehe dem Eisdealer, der mein Angebot nicht annimmt! Da sind wir gleich beim Strafrecht!
@reMoNdE1HP Er nimmt es aber an, indem er sagt "okay, einen Moment".
@reMoNdE1HP Dein "Gib mir ein Eis" ist ein Angebot an den Verkäufer. Er muss es erst annehmen. Er kann auch sagen "Nö verdufte".
@reMoNdE1HP Wie ihr streng nach Vorschrift geht. Der Vertrag für den Kauf des Eises entstand, als ich ihm sagte, dass ich ein Eis möchte. Man hat dann einen mündlichen Vertrag, welcher besagt, dass ich ein Eis erhalte. Natürlich findet der Kaufvertrag erst statt, wenn ich ihm die Kohle in die Hand drücke. Entscheidender ist aber die vorherigen mündliche Absprache. Wenn ihr euch ein Auto kauft und bereits einen Vertrag vorliegen habt und das Auto während der Lieferung verbeult wird, dann ist euer Auto beschädigt, auch, wenn ihr das Geld noch gar nicht gezahlt habt. Euch ist dann im Falle des Eises, wie beim Auto, freigestellt, ob ihr es haben möchtet oder nicht. Ergo würde ich dem Herren an der Eisdiele sagen, dass er ja eine tolle Schau abliefert, ich will aber nur ein Eis haben. Somit würde ich den mündlichen Vertrag aufgrund mangelnder Qualität abbrechen und/oder Entschädigung fordern.
@reMoNdE1HP Im Prinzip ist das "Angebot" von Eis des Verkäufers eine invitatio ad offerendum - die Aufforderung, ein Angebot abzugeben. Daher ist die Bestellung von Eis mein Angebot an den Verkäufer. Solange er mir das Eis noch nicht gegeben hat, hat er noch nicht eindeutig seine Willenserklärung erklärt. Sicherlich, wenn er auf einmal Schokolade in so ne Tüte haut, liet es nahe, dass er mein Angebot wohl angenommen hat.
@reMoNdE1HP Daumen hoch für die beiden "Klarsteller" der rechtlichen Situation 8)
@reMoNdE1HP Hier sollte "Scheiße zu spät" stehen.
@reMoNdE1HP Wenn wir in Deutschland wären, dann wäre gar wohl ein Vertrag zustande gekommen. Lediglich die Pflichten aus dem Vertrag währen noch nicht erfüllt, sodass der Kunde weiterhin Anspruch auf die im mündlichen Kaufvertrag geschlossene Kugel Eis hat (§ 433 BGB ff.). Für diesen Comment hat sich das Studium doch gelohnt:Iprof::Iprof::Iprof::Iprof: (Sorry fürs Klugscheißern)
@reMoNdE1HP Johnny, Johnny, Johnny, da musst du aber nochmal nachbessern, was zu einem Vertragsabschluss gehört. Das hat mitnichten etwas mit der Bezahlung zu tun! Die kann ich mit dem Bällchenjonglierer auch auf nächste Woche ausmachen. Der Vertrag kommt zustande, wenn ich mit einer Willensäußerung auf das Angebot des Eisdealers eingehe und eine Kugel xy bestelle. Mit der Bezahlung bekommst du hier erst mal nur Besitz und Eigentum erklärt.
@reMoNdE1HP Eiskugeln müssen verdichtet sein :cerealguy:

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