In Frankreich werden die Anwaltskosten der obsiegenden Partei nicht automatisch der unterlegenen Partei auferlegt. Das Gericht kann auf Antrag eine pauschalierte Entschädigung für die außergerichtlichen Kosten bestimmen. Diese kann, muss aber nicht den tatsächlichen Anwaltskosten der obsiegenden Partei entsprechen. Die meisten dahingehenden Entscheidungen decken bei weitem nicht alle Kosten ab, die der obsiegenden Partei entstanden sind (insbesondere die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts). Dadurch erleidet die obsiegende Partei trotz Obsiegens in der Hauptsache häufig einen finanziellen Schaden.
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