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An Juristen: „zum Verwechseln ähnlich”
#1 10.03.2016 12:34

Morgen,

In §86 StGB steht: „[…Bestraft wird, wer] im Inland Kennzeichen einer […verbotenen Partei] verbreitet oder öffentlich […] verwendet“ und weiter „Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.“

Wie verhält es sich nun mit dem Grammar-Nazi-Symbol [1]? Ist das „zum Verwechseln ähnlich“? Mir stellt sich die Frage, weil das Symbol ja immer wieder in den Kommentaren benutzt wird.

(Bevor hier jeder, der antwortet, einen Disclaimer abgibt: Mir ist schon klar, dass das hier keine qualifizierte Anwaltsberatung ist und ich werde niemanden verklagen, der hier seinen Senf abgibt. Versprochen.)

[1] falls es jemand nicht kennt: auf Wikipedia von Аммер Громов: https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Grammar_Nazi_Icon.svg

23.04.2016 19:09

Ganz und gar nicht?! Bis auf die Farbanordnung ist hier doch nichts an der Form des Zeichens ähnlich.

08.05.2019 13:03 (auf Beitrag #2 antworten)

Wann hast du geantwortet? Im Kommentar steht 2016, aber ich habe gerade die Benachrichtigung bekommen.

Außer der Farbe stimmen die äußere Form (Rechteck), der Kreis und die „Kantigkeit” des Symbol is der Mitte.

08.05.2019 13:24 (auf Beitrag #3 antworten)

Ich hab mich auch gerade über deine Benachrichtung gewundert xD war wohl 2016.

Und ich bleibe bei meiner Aussage: Außer Farbe keine Ähnlichkeit, da ein G kein Kreuz ist und die viereckige Form und der Kreis drumrum nicht verboten sind und im Zweifelsfall sowieso Satire und künstlerische Verwendung.

08.05.2019 16:23 (auf Beitrag #4 antworten)

Mein Post ist ja auch von heute.

Mittlerweile frage ich mich auch, wie ich darauf gekommen bin. „Verwechseln” ist ja schon eine hohe Hürde.

08.05.2019 16:46 (auf Beitrag #5 antworten)

Aber schön, dass wir miteinander geschrieben haben cool

14.05.2019 21:45

Ich glaube das fällt unter Satire.

"Streckt ein Künstler während einer Kunstperformance seinen Arm zum "Hitlergruß" aus, so ist dies nicht wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar, wenn es sich dabei um Satire handelt. Eine Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des öffentlichen politischen Friedens ist dann nicht zu befürchten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kassel hervor."

https://www.kostenlose-urteile.de/topten.verwenden_von_kennzeichen_verfassungswidriger_organisationen.htm

14.05.2019 22:02

hach das waren noch zeiten, als uralte forenthemen ausgegraben wurden cool

irgendwie gibt es so klassische foren in zeiten von instagram und co. gar nicht mehr...

17.05.2019 15:57 (auf Beitrag #8 antworten)

jetzt seh ich erst, dass das 2016 war cool

05.06.2019 12:34

Ich habe gerade eine Notification bekommen, dass ich auf dieses Thema gantwortet hätte.

Benachrichtigungen FTW!

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